Soziale Sicherheit für Pflegepersonen

Unfallversicherungsschutz

Während der Ausführung der Pflegetätigkeit besteht für die Pflegeperson ein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes. Kommt es während der Pflegetätigkeit zu einem Unfall, muss er unverzüglich der Pflegekasse gemeldet werden.

Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson

Pflegepersonen, die eine oder mehrere Pflegebedürftige mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche pflegen, haben Anspruch auf Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig ist oder schon eine Altersrente bezieht. Ob die Zeitvorgabe der durchschnittlichen Pflegezeit erfüllt ist, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bei der Pflegeeinstufung beurteilt und der Pflegekasse mitgeteilt.

Die Beiträge werden nur auf Antrag gezahlt. Nach Prüfung der Grundvoraussetzungen wird dieser Antrag von der Pflegekasse an die Pflegeperson verschickt.

Die Bezahlung der Beiträge erfolgt durch die Pflegekasse direkt an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger und richtet sich nach einem fiktiven Entgelt entsprechend dem Pflegeaufwand und der Pflegestufe.

Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegeperson

Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig an mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, in der häuslichen Umgebung pflegt und unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung hatte.

Damit wird sichergestellt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für den Fall besteht, dass im Anschluss an die Pflegetätigkeit keine nahtlose Eingliederung in eine Beschäftigung erfolgt.

Geändert am: 01.06.2022