Pflegebedürftigkeit

Wann ist eine Pflegebedürftigkeit gegeben?

Laut Pflegeversicherungsgesetz gelten alle Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen.

Der Gesetzeswortlaut

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Antrag und Begutachtung

Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, muss die Vorversicherung erfüllt sein (in den letzten 10 Jahren 2 Jahre versichert) sowie ein schriftlicher Antrag bei uns gestellt werden. Den Antrag können Sie bei uns anfordern oder direkt hier downloaden. Sobald uns dieser vorliegt, wird er an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. Der MDK kündigt schriftlich seinen Besuch an. Sobald die Begutachtung durchgeführt wurde, teilt die Pflegekasse das Ergebnis dem Pflegebedürftigen schriftlich mit – zusammen mit einer Kopie des Gutachtens.

Folgende Bereiche sind für die Einstufung maßgeblich:

1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Die Bewertung erfolgt nach einem umfassenden Punktesystem.

Erstellt am: 14.05.2014
Geändert am: 08.01.2018