Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht in vollem Umfang sichergestellt werden kann, zum Bespiel im Anschluss an einen stationären Aufenthalt oder in akuten Krisensituationen.

Diese wird in hierfür ausgelegten und zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen (meist sind diese in vollstationäre Pflegeeinrichtungen integriert) für bis zu acht Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.774,00 EUR im Kalenderjahr erbracht.

Darüber hinaus können bis zu 100 Prozent des Anspruchs auf Verhinderungspflege zusätzlich für die Kurzzeitpflege verwendet werden, sofern dieser Anspruch noch nicht ausgeschöpft wurde.

Investitionskosten, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden dem Pflegebedürftigen separat in Rechnung gestellt. Diese Kosten können teilweise über die Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse im Rahmen der Kostenerstattung übernommen werden. Das Budget für den Pflegebedürftigen beträgt hierfür monatlich 125,00 Euro.

Während der Kurzzeitpflege besteht ein Anspruch auf halbes Pflegegeld für bis zu acht Wochen.

Einen Antrag auf Kurzzeitpflege finden Sie hier:

Geändert am: 01.06.2022