Zuzahlungen

Im Überblick

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Versicherte sich an den Kosten für bestimmte Leistungen beteiligen müssen. Im Einzelnen sind dies:

Arznei- und Verbandmittel

  • 10 Prozent des Abgabepreises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro pro Arzneimittel (außer für zuzahlungsbefreite Mittel) – evtl. zuzüglich Mehrkosten über Festbetrag

Haushaltshilfe, Soziotherapie

  • 10 Prozent der Kosten
  • mind. 5 Euro, max. 10 Euro je Kalendertag der Leistung

Häusliche Krankenpflege

  • 10 Prozent der Kosten
  • + 10 Euro je Verordnung für max. 28 Kalendertage je Kalenderjahr

Heilmittel

  • 10 Prozent der Kosten
  • + 10 Euro je Verordnung z.B. Massagen, Krankengymnastik

Hilfsmittel, Verbrauchsmittel

  • 10 Prozent des Abgabepreises
  • mind. 5 Euro
  • max. 10 Euro z.B. Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen (Verbrauchsmittel 10 Prozent je Packung, max. 10 Euro für den Monatsbedarf)
  • evtl. zuzüglich Mehrkosten über Festbetrag

Krankenhausbehandlung

  • 10 Euro täglich für max. 28 Tage im Kalenderjahr, keine Zuzahlung bei teilstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung

Med. Vorsorge-/ Rehabilitatstionsleistung

  • 10 Euro täglich bei Anschluss-Rehabilitation für max. 28 Tage je Kalenderjahr (Anrechnung Krankenhauszuzahlung)

Fahrkosten

  • 10 Prozent der Kosten,
  • mind. 5 Euro, max. 10 Euro je Fahrt (entfällt bei med. Reha – ambulant und stationär)

Kinder und Jugendliche (bis 18. Lebensjahr) sind von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten). Eigenanteile (nicht Zuzahlungen) gelten für kieferorthopädische Behandlung, Zahnersatz und künstliche Befruchtung.

Nicht als „Zuzahlungen“ können berücksichtigt werden: Fahrkosten, zum Beispiel für Fahrten zu ambulanten Behandlungen, die von der BKK nicht bezahlt werden sowie über die Vertragsleistungen hinausgehende Aufwendungen (zum Beispiel nicht verordnungsfähige bzw. ausgeschlossene Arzneimittel, Aufwendungen über dem jeweiligen Festbetrag/Vertragspreis).

Befreiung von Zuzahlungen

Die zumutbare Eigenbelastung eines Versicherten bzw. seiner Familie ist auf höchstens zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze von ein Prozent. Zur Ermittlung dieses Grenzbetrages ist das Jahreseinkommen maßgebend. Ist ein Familieneinkommen anzurechnen, werden „Familienabschläge“ berücksichtigt.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Zuzahlungen quittiert werden. Die Quittungen werden für die Entscheidung über eine eventuelle Befreiung oder die spätere Erstattung von ggf. zu viel geleisteten Zuzahlungen benötigt.

Für welche Person gilt die Sonderregelung für chronisch Kranke?

Personen, die seit mindesten einem Jahr in Dauerbehandlung (mindestens eine ärztliche Behandlung pro Quartal) sind und eines der folgenden Merkmale erfüllen, müssen nur geringere Zuzahlungen leisten:

  • Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe 2 oder 3
  • Schwerbehinderung von mindestens 60 Prozent
  • kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die nach ärztlicher Entschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist

Geändert am: 01.06.2022